Rechtliche Betreuung;
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Recht_2

Unter Betreuung stehende Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, dürfen nach geltender Rechtslage nicht notfalls gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber hat es die Regelung zur ärztlichen Zwangsbehandlung untergebrachter Betreuter in § 1906 Abs. 3 BGB für entsprechend anwendbar erklärt.

LKT-Rundschreiben Nr.  416/2016 [PDF-Dokument: 59 kB]

30.08.2016